Der Text auf dieser Seite zu diesen komplexen Thema,
stellt in keiner Weise eine qualifizierte Rechtsberatung dar, oder soll diese in irgendeiner Form ersetzen!

Eine Sache die mir, als Fotograf immer wieder an den Kopf geworfen wird, ist der Satz „Ich habe ein Recht an dem Bild!“ oder auch gerne mal „Ich zeig dich an!“ (die „Erwachsenenversion“ von „Das sag ich meiner Mutter!“)

Also: JA! Man hat ein Recht an eigenen Bild.
Natürlich hat man das!

Das Gesetz wurde in seiner Urform bereits 1907 verabschiedet.

Ich zitiere:

„Das Recht am eigenen Bild […] gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.
Im einfachen nationalen Recht wird es durch das […] Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt…“

Wikipedia: Recht am eigenen Bild (Deutschland)

Das Gesetz ist in seiner Urform heutzutage natürlich nicht mehr so wirklich brauchbar- zeigt aber andererseits, das Deutschland in dieser Hinsicht schon früh sehr weit voraus war, als in anderen Ländern darüber noch nicht mal nachgedacht wurde!

Mit der Zeit wurde es allerdings angepasst und ergänzt durch diverse Paragraphen.

Das KunstUrhG – genauer, das
„Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie § 22″
besagt folgendes:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Bundesministerium der Justiz: Kunsturhebergesetz §22

Soweit, so gut. Das heißt für mich, ich darf nur jemanden fotografieren, der damit auch einverstanden, bzw. der mit einer Veröffentlichung/Verbreitung der Fotografie/des Bildes einverstanden ist.

Geht aber noch weiter mit §23 – der die Ausnahmen regelt:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.*

*Wiederum: ich darf nur jemanden fotografieren, der damit auch einverstanden, bzw. der mit einer Veröffentlichung/Verbreitung der Fotografie/des Bildes einverstanden ist.

Schönes Zitat von der Seite „rights-managed.de“:

So ist es etwa praxisfern, alle Personen, die auf einer Veranstaltung fotografiert werden, darauf aufmerksam zu machen und deren Einwilligung (am besten sich noch schriftlich) zur Bildnutzung in deren konkret geplantem Umfang einzuholen.

von der Seite rights-managed.de

Aber, kommen wir zu den Feinheiten…

Wenn ich als Fotograf für eine Zeitung, ein Magazin etc.- also für die Medien- unterwegs bin, greift für mich ich in dieser Funktion das sog. Medienprivileg.

Das Medienprivileg bedeutet eine Bereichsausnahme der Medien vom Datenschutzrecht. Es gewährt bestimmte Ausnahmen vom allgemeinen gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.

Wikipedia: Medienprivileg

Die DSGVO

Selbstverständlich betrifft mich als Fotograf auch die DSGVO – die Datenschutz-Grundverordnung – die seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten EU gilt.

Warum? Weil ich, sobald ich den Auslöser einer Digitalkamera betätige, eine Datenverarbeitung starte!
Es wird mit dem Bild u.a. folgendes gespeichert:

  • Datum und Uhrzeit
  • ggf. Ort bzw. Längen- und Breitengrad, wenn die Kamera über ein GPS-Modul verfügt.

Darüber hinaus schreibe ich selber noch weitere Informationen in die IPTC-Daten (IPTC ist ein Datenformat zur Speicherung von sog. Metadaten in Bilddateien), die ebenfalls mit der Bilddatei gespeichert werden.

Das heißt NICHT, das man, wenn man ein Bild öffnet, gleich diese Daten sieht!
Man muss dazu mindestens in die Eigenschaften des Bildes gehen, um einen Teil der Informationen lesen zu können.

Wenn man alles lesen will, sollte man sich ein geeignetes Programm zulegen wie z.B. Adobe Lightroom, ACDSee oder ähnliches.


Für mich als Fotograf für die Medien ist besonders der

Art. 85 DSGVO
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

interessant. Hier heißt es z.B.

Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken […] erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen […] vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/

Und hier sind wir wiederum beim guten alten KunstUrhG!

Hier gibt es schöne und tolle Seiten im Internet, die umfangreich aufklären.

Ich zitiere:

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weiterhin gelten.

Die Vorschriften legen fest, dass bei der Ablichtung von Personen für die Veröffentlichung im Allgemeinen deren Zustimmung eingeholt werden muss. Insofern entfalten die Regelungen unter anderem für die Presseberichterstattung im Internet Bedeutung.

LHR RECHTSANWÄLTE KÖLN

Rechtskräftige Urteile darüber kann man sich im Internet durchlesen.

z.B. dieses hier:
Urteil vom 10.10.2018 – 28 O 137/18

Ich zitiere:

Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. […] Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Solche Beiträge können die Meinungsbildung […] sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. […] Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung(1) und Abbildung eingreift. […]

LG Köln, Urteil vom 10.10.2018 – 28 O 137/18

(1) Namentliche Nennung findet bei den Bildern, die ich auf Veranstaltungen, Messen, Konzerten, Festivals oder Partys mache, in nur sehr geringem Umfang statt.
Wäre auch nur mit wesentlich höherem Aufwand realisierbar- oder ich bräuchte noch einen Assistenten, der die Namen aufschreibt.

Jetzt kann man natürlich fragen, ob sich das KUG nicht mit der DSGVO beisst?!

Nein. Tut es nicht.
Weil:

Bei Bildnissen für journalistische, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke richtet sich die Veröffentlichung nach den §§ 22, 23 KUG, die aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 unverändert beibehalten werden können. Dazu gibt es bereits mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Datenschutz bei Fotos: Wann findet die DSGVO Anwendung?

Auf gut Deutsch: Ja, die DSGVO gilt hierzulande auch für mich als Fotograf für ein Medienunternehmen- allerdings hat man mit dem Artikel 85 DSGVO für die EU-Mitgliedsstaaten ein Hintertürchen gelassen, mit dem sie Ausnahmen regeln kann. Und hier greift dann wiederum das KUG.

Unterm Strich gilt jedoch: Sollte sich jemand auf Bildern, die ich gemacht habe, sehen oder erkennen und dies nicht möchte, steht es ihm oder ihr jederzeit frei, sich deswegen zu beschweren- und ich entferne das Bild das Bild dann, sofern es in meinen schwachen Kräften steht!

Ich wurde vor einigen Jahren wegen sowas tatsächlich auch mal eines Sonntagmorgens angerufen, von einem jungen Mann weil ich am Abend vorher den wunderschön tätowierten Rücken seiner Freundin fotografiert hatte… und sie das Tattoo-Motiv möglichst lange alleine haben wollte.


Kinder sind in dem Zusammenhang natürlich besonders zu betrachten:
Ich persönlich handhabe es so, das ich immer erst beobachte, ob Eltern, Großeltern, Onkel, Tante etc. in der Nähe stehen.

Dann ist es tatsächlich Situationsabhängig:

  • Steht niemand in der Nähe, von dem ich sicher ausmachen kann, ob das Kind zugehörig ist, verzichte ich auf das Bild!
    Egal wie zauberhaft das Bild gewesen wäre.
  • Sitzt das Kind z.B. auf einer Schulter (z.B. bei einem Festival oder Konzert mitten in einer Menschenmasse), mache ich erst das Bild – und frage dann.
  • Ist das Kind in irgendeiner wunderschönen Situation, die mich irgendwie fasziniert und in irgendeiner Weise berührt, „muss“ ich das erstmal fotografieren – aber dann schaue ich wirklich motiviert nach den Eltern! Finde ich niemanden- lösche ich das Bild bzw. es wird nicht veröffentlicht.

In jedem Fall gilt: Soll ich das Bild löschen,
wird nicht diskutiert!

In ca. 70-80 von 100 Fällen kommt es allerdings gut an und ich darf das Bild machen UND auch veröffentlichen.


Das Thema ansich ist natürlich sehr komplex und ungeheuer umfangreich! Alleine die ganzen rechtskräftigen Urteile, das KUG und die DSGVO betreffend, füllen schon jetzt Bibliotheken!

Ich maße mir deswegen nicht an, hier eine irgendwie geartete Rechtsberatung gegeben zu haben!

Dieser Text soll und kann in keinem Fall eine qualifizierte Rechtsberatung ersetzen!

Dafür gib es Anwälte. Die haben das studiert und die kennen sich besser aus, bzw. wissen wo sie nachschauen, oder wen sie fragen können!


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